independence
e.V.
Vereinssatzung
Vom 17.03.2007
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. DerVerein hat den Namen „independence“. Er hat
seinen Sitz in Warstein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach lautet der Name „independence e.V.“.
2. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck
des Vereins ist Aufbau
einer Hilfsorganisation für Entwicklungshilfe und
Natur- /Ressourcenschutz im In- und Ausland; Sensibilisierung für
weltweit soziale und ökologische Missstände; Gemeinnützliche Vermittlung
zwischen Überschuss und Defizit.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch folgende Aktivitäten:
- Organisation von Benefiz-Veranstaltungen
in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.
- Spendenaktionen
- Aquise von Sponsoren
- Kooperation mit gleich gesinnten Institutionen und Unterstützung
derer bestehenden
Hilfsprojekte weltweit.
- Förderung aktiver Maßnahmen für Menschen, die sich verantwortlich für
die zivile
Gesellschaft fühlen.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und
konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
und zwar durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe und
Ressourcenschutz.
2. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die
dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus:
- ordentlichen
Mitgliedern
- fördernden
Mitgliedern
- Ehrenmitglieder
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages
durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der
Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede
natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem
Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme
gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung
satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins oder
Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung
einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an
die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen
nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Mitglieder,
deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen
sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 9 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich
nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle
Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer
Wertvorstellungen verpflichtet.
§ 10 Organe
Die Organe des
Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand
besteht im Sinne des § 26 BGB aus:
- der 1. Vorsitzenden/dem 1.
Vorsitzenden
- der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden
- der 3. Vorsitzenden/dem 3.
Vorsitzenden
- der 4. Vorsitzenden/dem 4.
Vorsitzenden
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
wird die einfache Mehrheit ausgesessen. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit
hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3.
Die Vorstandssitzung leitet die 1.
Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf
schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn 1 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragt.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin/des
Kassenprüfers
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen
und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme neuer / Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von
Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1.
Mindestens einmal im Jahr soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung
können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine
Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen
unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen
Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und
Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von
ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den
Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen
erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss
eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die
Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
- die
Protokollführerin/der Protokollführer
- die
Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 18 Ernennung von
Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl
ist zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des
Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Ordnungen
Zur
Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine
Finanzordnung erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der
Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere
Ordnungen erlassen.
§ 21 Auflösung des
Vereins und Anfallsberechtigung
1.
Die Auflösung des Vereins kann in
einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 17
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der
1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
Die vorstehende Vorschrift gilt
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins:
an das Hilfsprojekt
„Fazenda Da Esperanca“, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der
Mitgliederversammlung des Vereins
am 17.03.2007 beschlossen worden.
Warstein, 17.März
2007
bei
Gründung: |